Einlagensicherung

Als Einlagensicherung werden alle gesetzlichen und privaten Maßnahmen bezeichnet, welche von Ihnen getätigte Einlagen bei einer Bank im Falle einer Insolvenz schützen. Für den Fall, dass die Bank nicht mehr in der Lage ist, die von Ihnen getätigten Einlagen zurückzuzahlen, werden Ihre Rückzahlungsansprüche über die Einlagensicherung gewährleistet. Dabei wird zwischen einer gesetzlichen und einer freiwilligen Einlagensicherung unterschieden.

Ebenen der Einlagensicherung

Die verschiedenen Maßnahmen zur Einlagensicherung werden auf unterschiedlichen Ebenen getroffen. So gibt es zunächst die für jede Bank geltenden Eigenkapitalvorschriften. Es existieren hier eine Reihe von Vorschriften, durch die sichergestellt werden, soll, dass bei Problemen der Bank noch ausreichend Kapital zur Verfügung steht, um die Einlagen der Kunden zurückzuzahlen. Dazu kommt eine zweite Ebene der gegenseitigen Haftung innerhalb einer Bankengruppe. Da es sich bei Banken oftmals um Teilgesellschaften eines Konzerns handelt, gibt es rechtliche Haftungsvorschriften seitens der Muttergesellschaft. Zu diesen Maßnahmen innerhalb der Banken kommen noch die Sicherungsmaßnahmen über gesetzlich vorgeschriebene Sicherungseinrichtungen sowie die freiwilligen Einlagensicherungsfonds.

Die gesetzliche Einlagensicherung

Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Dieses trat am 1. August 1998 in Kraft und setzte eine durch die EU erlassene Richtlinie in deutsches Recht um. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurden alle Banken dazu verpflichtet einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung beizutreten, um die von Kunden getätigten Einlagen abzusichern. Am 30. Juni 2009 wurde ein Änderungsgesetz verabschiedet, in dem die Regelungen des Gesetzes angepasst wurden. Danach wurde der maximal abgesicherte Betrag auf 50.000 Euro pro Anlage angehoben. Zudem wurde die bis dahin geltende Selbstbeteiligung des Anlegers in Höhe von 10 Prozent aufgehoben. Zum 01.01.2012 kam es dann zu einer erneuten Erhöhung auf den aktuell gültigen Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Anlage. Zudem wurde eine verkürzte Auszahlungsfrist von 30 Tagen beschlossen.

Für welche Banken gilt die gesetzliche Einlagensicherung?

Da es sich hier um eine Richtlinie der Europäischen Union handelt, sind alle Mitgliedsländer dazu angewiesen, diese in jeweils geltendes Landesrecht umzusetzen. Für Banken mit einem Hauptsitz in Deutschland gelten die Regelungen aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Bei Banken, die in Deutschland nur eine Niederlassung betreiben, gelten die gesetzlichen Regelungen des Landes, an dem die Bank ihren Hauptsitz hat.

Regelung bei Gemeinschaftskonten

Die gesetzliche Einlagensicherung gilt immer pro Kunde. Das bedeutet, dass bei Gemeinschaftskonten jeder Kunde einen eigenen Entschädigungsanspruch auf den maximalen Betrag besitzt. Führen Sie beispielsweise mit Ihrem Ehepartner zusammen ein Festgeldkonto, so haben sowohl Sie als auch Ihr Partner einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch für jeweils maximal 100.000 Euro. In diesem Falle verdoppelt sich der maximal abgesicherte Betrag also auf 200.000 Euro.

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds

Neben den gesetzlichen Regelungen besteht noch ein System aus freiwilligen Sicherungseinrichtungen. Diese existierten bereits, bevor die gesetzlichen Regelungen eingeführt wurden, und sind in verschiedenen Ländern vorhanden. In Deutschland bestehen die freiwilligen Sicherungseinrichtungen aus den Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankengruppen. Die Fonds werden bei den Spitzenverbänden des deutschen Bankenwesens geführt und durch jährliche Einzahlungen der einzelnen Mitglieder gestützt. Die Höhe der Einzahlung richtet sich nach dem Umsatz und Eigenkapital der jeweiligen Banken. Die Einlagensicherungsfonds der privaten Banken dienen ausschließlich zur Sicherung der von Kunden getätigten Einlagen während die privaten Sicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zur Institutssicherung dienen.

Höhe der freiwilligen Einlagensicherung

Die freiwilligen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken sichern die von Kunden getätigten Einlagen mit jeweils 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals ab. Beträgt das Eigenkapital beispielsweise 100 Millionen Euro, so ist die Einlage jedes einzelnen Kunden mit maximal 30 Millionen Euro abgesichert. Voraussetzung hierfür ist, dass der entsprechende Fonds über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Ab Januar 2015 wird die Höhe der Sicherung schrittweise zunächst auf 20 Prozent zurückgefahren. Ab dem 01.01.2025 ist dann ein Betrag von 8,75 Prozent je Gläubiger abgesichert. Die privaten Einlagensicherungsfonds treten immer dann ein, wenn die Einlage eines Kunden die gesetzliche Absicherung übersteigt. Zu beachten ist, dass es im Gegensatz zur gesetzlichen Einlagensicherung keinen rechtlichen Anspruch seitens des Kunden gibt.

Welcher Personenkreis wird durch die Einlagensicherungssysteme geschützt?

Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungssysteme werden in erster Linie die Einlagen von Privatpersonen und kleineren Unternehmen abgesichert. Die Institutionen, welche keinen Anspruch auf die gesetzliche Absicherung haben werden, im § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgeführt. Die privaten Einlagensicherungsfonds schützen ebenfalls die Einlagen von privaten Anlagen sowie von Wirtschaftsunternehmen. Die genauen Regelungen finden sich in den Satzungen der jeweiligen Sicherungssysteme. Sie können die Satzungen von den Bankenverbindungen anfordern oder zumeist auch auf den einzelnen Webseiten der Verbände einsehen.